Die Energiewende gewinnt zunehmend an Fahrt, und immer mehr Menschen erkennen die Bedeutung erneuerbarer Energien für eine nachhaltige Zukunft. In Österreich wird dieser Trend durch eine besondere Maßnahme gefördert: die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen sowie auch Balkonkraftwerke. In diesem Artikel zeigen wir, was diese steuerliche Entlastung bedeutet, welche Vorteile sie für Verbraucher bietet und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von diesem finanziellen Anreiz zu profitieren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Steuerbefreiung für PV-Anlagen: Photovoltaikanlagen (PV) bis 35 kW Leistung sind von 2024 bis 2025 von der Mehrwertsteuer befreit, einschließlich Kauf, Import und Installation.
  • Bedingungen für die Steuerbefreiung: Die PV-Anlage muss auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude installiert werden, und es darf kein Antrag auf Investitionszuschuss bis Ende 2023 gestellt worden sein.
  • Begünstigte Gebäudearten: Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen sowie Gebäuden mit gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Zweck.
  • Anreize für erneuerbare Energien: Die Nullsteuersatzregelung fördert die Umstellung auf erneuerbare Energien und erleichtert die Anschaffung von Balkonkraftwerken und PV-Anlagen mit Speicher.

0% Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen 

Mit der Einführung des Budgetbegleitgesetzes 2024 werden von 2024 bis 2025 bedeutsame steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (wie Balkonkraftwerke) wirksam. Gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 entfällt in diesem Zeitraum die Steuer für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen. Diese Befreiung ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  1. Die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage darf 35 kW nicht überschreiten.
  2. Die Anlage muss auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben werden.
  3. Bis zum 31. Dezember 2023 darf kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gestellt worden sein.

Die Regelung erstreckt sich auf den Kauf, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikmodulen und bietet somit eine finanzielle Entlastung für die genannten Zeiträume.

Spezifische Regelungen und Begünstigungen für Photovoltaikanlagen

Der Nullsteuersatz kommt nur für Photovoltaikmodule zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2024 geliefert, erworben, eingeführt oder installiert werden. Begünstigt sind Lieferungen von Photovoltaikmodulen im Inland, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und aus Drittländern sowie Installationen von Photovoltaikmodulen. Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind begünstigt. Der Nullsteuersatz gilt für netzgebundene und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen, einschließlich Balkonkraftwerken bis 35 kW.

Begünstigte Umsätze und Nebenleistungen für Photovoltaikanlagen

Begünstigt sind der Verkauf von Photovoltaikmodulen im Inland und aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, Einfuhren sowie Installationen. Unselbständige Nebenleistungen, wie Zubehör- und Speicherlieferungen im Rahmen der Photovoltaikanlage, teilen das steuerliche Schicksal der Hauptlieferung. Das bedeutet: Ist das gewünschte Balkonkraftwerk steuerfrei, so sind es auch die Nebenleistungen. Die Installation von Photovoltaikmodulen umfasst spezifische Arbeiten, die sicherstellen, dass die Photovoltaikanlage optimal betrieben werden kann.

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Begünstigte Betreiber einer Photovoltaikanlage

Die Nullsteuerregelung für Photovoltaikmodule begünstigt Gebäude mit Wohnnutzung, öffentlichen Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Gebäude für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gilt die Person oder Organisation, die diese in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Dies kann der Eigentümer oder ein Dritter sein, der für den wirtschaftlichen Betrieb verantwortlich ist.

Sonstige Regelungen

Der Nullsteuersatz gilt nicht für Anlagen mit einer Gesamtleistung von über 35 kW.  Leasing- oder Mietkaufverträge können begünstigt sein, wenn sie als Lieferungen eingestuft werden. Anträge auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz können den Nullsteuersatz ausschließen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Übergangsfälle. Für die Dokumentation sind Nachweise erforderlich, die vom leistenden Unternehmen erbracht werden müssen. Die Einführung dieser steuerlichen Erleichterungen bietet Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen und fördert somit den Einsatz erneuerbarer Energien. Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen zu beachten und die erforderlichen Nachweise ordnungsgemäß zu führen. Zu deiner Information: Das reine Nachrüsten einer bestehenden Anlage ist nicht Umsatzsteuerbefreit.

Fazit – Weshalb die Anschaffung eines Balkonkraftwerks sinnvoll ist

Der Nullsteuersatz auf Photovoltaikmodule ab 2024 macht Balkonkraftwerke erschwinglicher. Ebenfalls das Zubehör deiner Bestellung unterliegt dem gleichen Steuersatz wie dein gewünschtes Balkonkraftwerk. Diese Maßnahme fördert den Umstieg auf erneuerbare Energien immens und erleichtert die Produktion, Speicherung und Nutzung sauberer Energie für Haushalte, kleine Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Die Steuerbefreiung ermöglicht es, den Umweltschutz in die eigene Hand zu nehmen und ebnet zudem den Weg für eine breitere Akzeptanz und Nutzung erneuerbarer Energien in der Gesellschaft.

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